Russland, Krim, Ukraine und das Völkerrecht

Die norwegische Zeitung Aftenposten (Redaktør MONA W. CLAUSSEN) hat in einem Artikel das geltenden Völkerrecht für die Situation in der Krim und Ukraine von zwei international profiliert Völkerrechtsexperten beleuchten lassen. Diese Experten sind Gro Nystuen (ILPI) und Mark Klanberg (Universität Uppsala).

Hat Russland Recht damit, dass Viktor Janukowitsch noch Präsident der Ukraine ist?

Das Verfassungsgericht der Ukraine muss prüfen, ob die Entlassung verfassungswidrig war oder nicht. Selbst wenn es verfassungswidrig gewesen wäre, hätte Russland immer noch nicht das Recht zu intervenieren.

Die Russen vetreten die Meinung, die neuen Regierung der Ukraine sei illegitim. Was sagt das Völkerrecht dazu?

Die Regierung wurde vom Parlament ernannt. Das Völkerrecht interessiert sich in erster Linie dafür, wer in Realität die Kontrolle über den Staatsapparat ausübt. Die Regierung, die in Praxis das Land regiert, gilt. Selbst wenn die Regierung illegitim wäre, hätte Russland immer noch nicht das Recht militärisch zu intervenieren.

Hat  die Krim das Recht, sich einseitig von der Ukraine zu trennen?

Nein. Die Krim hat zwar eine gewisse Autonomie, aber das Recht auf äussere Selbstbestimmung – also auszubrechen und einen eigenen Staat zu bilden – ist begrenzt und wahrscheinlich eine Verletzung der Verfassung.

Haben die Russen das Recht, in der Krim einzugreifen?

Nein. Die UN-Charta verbietet den Einsatz von militärischer Gewalt gegen andere Staaten. Es gibt zwei Ausnahmen: Es ist erlaubt, Gewalt zur Selbstverteidigung auszuüben. Jedoch kann der Schutz  von Russen auf ukrainischem Boden nicht als Selbstverteidigung bezeichnet werden. Die andere Ausnahme ist, wenn der UN-Sicherheitsrat ein Mandat gibt. Dies ist hier nicht gegeben .

Hätten die Russen das Recht einzugreifen, wenn Janukowitsch Präsident des Landes wäre und um Hilfe bitten würde?

Wenn Janukowitsch an der Macht wäre , könnte er natürlich die Russen um Hilfe bitten um einen Aufstand zu unterdrücken. Aber das hätte er wohl kaum getan; weder vor noch nach seiner Absetzung.

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