Russische Rechenzentren müssen zehn Prozent ihrer Kapazitäten auf Abruf bereitstellen

Russische Rechenzentren müssen zehn Prozent ihrer Kapazitäten auf Abruf bereitstellen

Russland verpflichtet Betreiber von Rechenzentren, zehn Prozent ihrer Flächen und Kapazitäten als Reserve vorzusehen. Auf Anordnung einer Regierungskommission müssen sie diese innerhalb eines Tages bereitstellen. Zugleich wird die vorübergehende Nutzung ausländischer Rechenkapazitäten ermöglicht – mit Zustimmung des Inlandsgeheimdienstes FSB.

Präsident Wladimir Putin hat am 2. November einen Erlass über vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung des Betriebs russischer Informationsressourcen unterzeichnet. Er sieht eine Reserve vor, mit der Websites und digitale Dienste bei Bedarf unterstützt werden können. Die Regelung trat mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Als Begründung nennt der Erlass „unfreundliche Handlungen“ bestimmter ausländischer Staaten. Er bezieht sich auf Informationsangebote, deren Eigentümer russische Staatsbürger oder russische juristische Personen sind.

Die betroffenen Eigentümer von Rechenzentren müssen innerhalb von zehn Tagen zehn Prozent ihrer vorhandenen Flächen und Kapazitäten reservieren. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie staatliche und kommunale Einrichtungen und sogenannte unitarische Unternehmen. Letztere sind eine besondere russische Rechtsform öffentlicher Unternehmen. Die Ausnahmen sind damit nach Betreiberkategorien formuliert.

Reservierung bedeutet allerdings nicht, dass ein Zehntel der Infrastruktur sofort stillgelegt werden muss. Bis zu einer entsprechenden Anordnung dürfen die Betreiber die vorgesehenen Ressourcen weiter nutzen. Erst wenn die zuständige Unterkommission ihre Bereitstellung beschließt, müssen sie innerhalb eines Tages verfügbar gemacht werden. Für die Nutzung ist eine Vergütung vorgesehen, deren Obergrenze die Unterkommission festlegt.

Über den Einsatz soll eine neu zu bildende Unterkommission für den unterbrechungsfreien Betrieb von IT- und Kommunikationsinfrastruktur entscheiden. Sie wird bei der Regierungskommission für digitale Entwicklung angesiedelt. Die Regierung muss sowohl ihre Arbeitsgrundlagen als auch das Verfahren für die Entscheidungen über die Reserve festlegen.

Für Betreiber entsteht damit eine zusätzliche Anforderung an ihre Kapazitätsplanung. Sie dürfen die reservierten Ressourcen zwar weiter einsetzen, müssen deren kurzfristige Bereitstellung aber vorbereiten. Aus betrieblicher Sicht stellt sich deshalb die Frage, wie laufende Kundenverträge und eine mögliche staatliche Anforderung innerhalb eines Tages miteinander vereinbart werden können. Die vorgesehene Preisobergrenze macht zudem die noch ausstehende Ausgestaltung der Vergütung wirtschaftlich bedeutsam.

Ein zweiter Teil des Erlasses betrifft Rechenkapazitäten außerhalb Russlands. Für die Unterstützung russischer Informationsressourcen dürfen sie vorübergehend genutzt werden, wenn die Unterkommission dies beschließt und der FSB zustimmt. Vorgesehen ist somit ein staatlich genehmigter Einsatz ausländischer Infrastruktur. Aus der Regelung lässt sich keine allgemeine Freigabe sämtlicher Datenverlagerungen ins Ausland ableiten.

Das Digitalministerium erhält parallel den Auftrag, freie Flächen und Kapazitäten der erfassten russischen Rechenzentren zu ermitteln. Außerdem soll es verbindliche Anforderungen an die Eigentümer von Informationsressourcen ausarbeiten, die deren zuverlässigen und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten sollen.

Politisch wird die Reserve als Beitrag zum Schutz der digitalen Infrastruktur dargestellt. Der Vorsitzende des zuständigen Duma-Ausschusses, Sergej Bojarski, erklärte, zusätzliche Kapazitäten sollten dazu beitragen, grundlegende digitale Dienstleistungen auch bei äußeren Angriffen aufrechtzuerhalten.

Der Erlass verbindet damit zwei Instrumente: einen kurzfristig abrufbaren Anteil der inländischen Infrastruktur und die Möglichkeit, zeitweise auf ausländische Kapazitäten auszuweichen. Wie stark dies Betreiber und ihre Kunden im Alltag betrifft, wird wesentlich von den Ausführungsregeln abhängen – insbesondere vom Abrufverfahren, der Vergütung und der praktischen Organisation einer Bereitstellung innerhalb von 24 Stunden.

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