Eine russische Finanzfirma hat im Streit um eingefrorene Wertpapiere einen gerichtlichen Erfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht Luxemburgs hob einen Ablehnungsbescheid des Finanzministeriums auf. Die Entscheidung betrifft Vermögenswerte der Firma und ihrer Kunden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht unter EU-Sanktionen standen. Eine allgemeine Freigabe russischer Anlagen bedeutet das Urteil jedoch nicht.
Das luxemburgische Verwaltungsgericht hat am 30. Oktober die Ablehnung eines Antrags auf Freigabe blockierter Wertpapiere für rechtswidrig erklärt. Wie RBK und Frank Media unter Berufung auf die Entscheidung berichten, hatte das Finanzministerium die einschlägige Ausnahme im europäischen Sanktionsrecht zu eng ausgelegt. Der angefochtene Bescheid vom 26. September 2023 wurde aufgehoben.
Die Klägerin ist eine russische Gesellschaft, die als Broker und Verwahrstelle tätig ist. Ihr Name und der Umfang der betroffenen Vermögenswerte werden im veröffentlichten Urteil nach Angaben von Frank Media nicht genannt. Die Firma hielt eigene Wertpapiere und Papiere ihrer Kunden über den russischen Zentralverwahrer NSD, auf Russisch NRD. Nach dessen Aufnahme in die EU-Sanktionsliste im Juni 2022 waren diese Bestände in Luxemburg blockiert worden.
Ende Dezember 2022 beantragte die Gesellschaft eine Genehmigung zur Übertragung der Anlagen. Das Finanzministerium lehnte dies ab. Im Mittelpunkt des späteren Rechtsstreits stand Artikel 6 der EU-Verordnung 269/2014, der unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus der Zeit vor der Sanktionierung ermöglicht. Das Ministerium vertrat die Auffassung, diese Bestimmung erfasse Geldzahlungen, nicht aber die Übertragung von Wertpapieren.
Dieser Unterscheidung folgte das Gericht den Berichten zufolge nicht. Der Begriff der Zahlung könne auch die Rückgabe von Wertpapieren an ihre Eigentümer umfassen. Frank Media zufolge verwies das Gericht dabei auf die weit gefassten Begriffe für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Sanktionsrecht. Die Rückgabe der Papiere diene der Erfüllung eines bereits 1998 geschlossenen Vertrags mit dem russischen Zentralverwahrer.
Entscheidend war zudem, dass weder die klagende Gesellschaft noch ihre betroffenen Kunden zum Zeitpunkt des ministeriellen Ablehnungsbescheids auf der maßgeblichen EU-Sanktionsliste standen. Die Sanktionierung des Zentralverwahrers bedeutete somit nicht, dass sämtliche über ihn gehaltenen Kundenanlagen unter denselben Voraussetzungen dauerhaft blockiert bleiben mussten.
Die Reichweite der Entscheidung bleibt allerdings begrenzt. Sie betrifft einen konkreten Ablehnungsbescheid und hebt weder die Sanktionen gegen den NSD auf noch ordnet sie eine pauschale Freigabe russischer Anlegervermögen an. Der von Business FM befragte Jurist Nikita Jerschow erläuterte, dass das luxemburgische Finanzministerium den Antrag erneut prüfen müsse. Dabei bleibe insbesondere zu klären, ob einzelne Begünstigte mit sanktionierten Personen verbunden seien oder diesen Zugang zu freigegebenen Vermögenswerten verschaffen könnten.
Für andere betroffene Anleger kann das Urteil daher ein Argument in vergleichbaren Verfahren liefern. Ein automatischer Anspruch auf Auszahlung oder Übertragung lässt sich daraus nicht ableiten. Auch über die in Belgien bei Euroclear blockierten Bestände hat das luxemburgische Verwaltungsgericht mit dieser Entscheidung nicht befunden.

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