Gazprom von Polen mit Millionenstrafe belegtNord-Stream-Foto-©-gazprom.ru

Gazprom von Polen mit Millionenstrafe belegt

Die polnische Kartellbehörde UOKiK hat gegen Gazprom eine Geldbuße in Höhe von 213 Millionen Zloty (57 Millionen US-Dollar) verhängt, weil das Unternehmen nicht bereit war, bei der Untersuchung des Nord-Stream-2-Projekts mit UOKiK zu kooperieren, teilte die polnische Behörde mit.

Die gegen Gazprom verhängte Geldbuße wird damit begründet, dass die Finanzierung des Projekts durch mehrere Investoren einem Joint Venture gleichkomme und damit eine Zustimmung der polnischen Kartellbehörde „notwendig“ sei, wie die polnische Regulierungsbehörde glaubt.

UOKiK erhob darauf Anklage gegen sechs Unternehmen: „Gazprom, Engie, Uniper, OMV, Shell und Wintershall DEA. „Im Verlauf dieses Prozesses bat der Vorsitzende von UOKiK auch Gazprom um Unterlagen im Zusammenhang mit dem Fall, aber das Unternehmen weigerte sich, für das laufende Verfahren wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen“, klagt das polnische Büro.

Die Pipeline selbst verläuft zwar nicht durch Polen, die polnischen Behörden behaupten jedoch, dass das Land Polen durch den Bau einer solchen Anlage in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werde. Dies rühre daher, dass die federführende staatliche russische Energiegesellschaft Gazprom auf diesem Wege ihre dominante Stellung auf dem europäischen Erdgasmarkt auf Kosten polnischer Anbieter ausbauen würde.

Seitdem Gazprom und die europäischen Partner ankündigten, dass sie das Nord Stream 2-Projekt wiederaufnehmen, versuchen die polnische Regierung und Teile der EU-Kommission das Projekt zu torpedieren. In Kooperation mit amerikanischen Anbietern haben Polen und Litauen eigene Häfen gebaut, um Flüssiggas zu importieren. Der Import von verflüssigtem Erdgas (LNG) entspricht der aktuellen Strategie der EU-Kommission.

Das entsprechende Gutachten, auf dessen Grundlage die polnische Kartellbehörde Einspruch gegen den Ausbau von Nord Stream 2 erhoben hat, stammt von den Betreibern des im Frühjahr 2016 eröffneten LNG-Terminals in Swinoujscie an der Odermündung.

Die polnische Antimonopolbehörde leitete 2018 eine Untersuchung wegen der angeblichen Konzentration von Investoren von Gazprom und europäischen Partnern im Rahmen des Projekts „Nord Stream 2“ ein – auf der Grundlage der „Gründung eines Joint Ventures ohne vorherige Zustimmung des Präsidenten von UOKiK“.

„Im selben Jahr erhob Gazprom Einspruch gegen die Position der UOKIK und beantragte die Einstellung des Antimonopol-Untersuchungsverfahrens. Die polnische Regulierungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass die im April 2018 abgeschlossenen Finanzvereinbarungen über das Projekt dasselbe Ziel wie die Gründung des Joint Ventures verfolgen und dementsprechend der Zustimmung der UOKiK bedürfen.

Anfang 2020 forderte UOKiK Gazprom auf, für den Fall relevante Dokumente zur Verfügung zu stellen. „Es ging um Verträge, die von der Gazprom-Tochtergesellschaft mit anderen Unternehmen geschlossen wurden, die den Bau von Nord Stream 2 finanzieren. Sie betraf in erster Linie Verträge über Transport, Verteilung, Verkauf, Lieferung und Lagerung von Gasbrennstoff. Trotz der – nach polnischer Auffassung – Verpflichtung, mit UOKiK zusammenzuarbeiten, hat das Unternehmen keine Informationen zur Verfügung gestellt“, hieß es in der Pressemitteilung von UOKiK.

„Gazprom beabsichtigt, vor Gericht gegen die Geldbuße in Höhe von 57 Millionen Dollar zu klagen. Die von der polnischen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen hätten „in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Antimonopoluntersuchung gestanden“, sagte Gazprom.

„Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die von der polnischen Antimonopolbehörde angeforderten Informationen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Antimonopoluntersuchung standen. PJSC „Gazprom“ forderte UOKiK in seiner Antwort auf, eine Rechtfertigung für die Rechtmäßigkeit des Ersuchens um relevante Informationen zu liefern, erhielt aber keine solche Rechtfertigung … Nach Abschluss der Untersuchung der offiziellen Entscheidung von UOKiK wird PJSC „Gazprom“ Maßnahmen ergreifen, um seine Interessen zu schützen, einschließlich der Berufung gegen die Entscheidung vor Gericht, wo UOKiK die Gültigkeit seiner Position beweisen muss. Im Falle einer gerichtlichen Berufung wird die Geldbuße erst dann wirksam, wenn die entsprechende Gerichtsentscheidung in Kraft tritt“, schreibt die Gazprom-Informationsabteilung.

[hrsg/russland.NEWS]

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