Russische Vertragsentwürfe für die USA und NATO

Russische Vertragsentwürfe für die USA und NATO

Während eines Treffens im russischen Außenministerium am 15. Dezember 2021 wurden der amerikanischen Seite zwei Entwürfe für einen Vertrag zwischen Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsgarantien und ein Abkommen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Russland und den Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation vorgelegt.

In den westlichen Medien wurde zwar darüber berichtet, aber deren Inhalte nie komplett wiedergegeben. russland.news hat beide Entwürfe übersetzt und veröffentlicht sie ohne einen weiteren Kommentar zur Information für unsere Leser.

Vertrag zwischen Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsgarantien

Russland und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, sind geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen (1970), der Schlussakte von Helsinki nach der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1975) sowie den Bestimmungen der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten (1982), der Europäischen Sicherheitscharta (1999) und der Grundakte über die gegenseitigen Beziehungen zwischen Russland und der Nordatlantikpakt-Organisation von 1997;

eingedenk der Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in jeder Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen wie auch in den internationalen Beziehungen im Allgemeinen;

mit Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit trägt;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Anstrengungen zu bündeln, um wirksam auf aktuelle Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhängigen Welt zu reagieren;

ausgehend von der gewissenhaften Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, einschließlich der Weigerung, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen zu unterstützen, die für einen verfassungswidrigen Machtwechsel eintreten, sowie jede Aktion, die auf eine Änderung der politischen oder sozialen Ordnung einer der Vertragsparteien abzielt;

in der Absicht, zusätzliche wirksame und umsetzbare Mechanismen der Zusammenarbeit einzurichten oder bestehende zu verbessern, um problematische Fragen und Differenzen durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange der jeweils anderen Seite zu lösen und angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und Bedrohungen zu formulieren;

in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewusstsein, dass eine direkte militärische Konfrontation zwischen ihnen zum Einsatz von Kernwaffen führen könnte, was weitreichende Folgen hätte;

in Bekräftigung der Tatsache, dass es in einem Atomkrieg keinen Sieger geben kann und dass er niemals entfesselt werden darf, und in Anerkennung der Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges zwischen den Atomwaffenstaaten abzuwenden;

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über Maßnahmen zur Verringerung der atomaren Kriegsgefahr vom 30. September 1971 und dem Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhütung von Zwischenfällen auf hoher See und im Luftraum darüber vom 25. Mai 1972

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren und gleichen Sicherheit und der ungeschmälerten Sicherheit füreinander zusammen. Und zu diesem Zweck

ergreifen, beteiligen sich nicht an oder unterstützen keine Maßnahmen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und setzen keine Sicherheitsmaßnahmen um, die einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition ergriffen werden und die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben würden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze einhalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht, um einen bewaffneten Angriff gegen die andere Vertragspartei vorzubereiten oder durchzuführen oder in anderer Weise so zu handeln, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikpakt-Organisation auszuschließen und die Aufnahme von Staaten, die früher zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörten, in das Bündnis zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten errichten keine Militärstützpunkte im Hoheitsgebiet von Staaten, die früher zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörten und nicht Mitglied der Nordatlantikpakt-Organisation sind, nutzen deren Infrastruktur nicht zur Durchführung militärischer Aktivitäten und entwickeln keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterlassen die Stationierung ihrer Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in Gebieten, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden würde, mit Ausnahme einer solchen Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien unterlassen Flüge von schweren Bombern, die für nukleare oder nichtnukleare Waffen ausgerüstet sind, und die Anwesenheit von Überwasserkampfschiffen aller Klassen, auch im Rahmen von Bündnissen, Koalitionen und Organisationen, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer, von denen aus sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bekämpfen können.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten gemeinsam an der Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum, einschließlich der Vereinbarung über den Sicherheitsabstand für Kriegsschiffe und Flugzeuge.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine landgestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei   treffen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits außerhalb ihres Hoheitsgebiets stationiert sind, in ihr Hoheitsgebiet zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets.

Die Vertragsparteien bilden weder militärisches Personal noch Zivilisten aus Ländern, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, im Umgang mit solchen Waffen aus. Die Vertragsparteien führen keine allgemeinen Truppenübungen und Schulungen durch, die Kernwaffenszenarien beinhalten.

Artikel 8

Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Benachrichtigung eingeht, dass die Vertragsparteien die hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben. In zweifacher Ausfertigung in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Abkommen über Sicherheitsmaßnahmen zwischen Russland und den Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation

Russland und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO), im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

in Bekräftigung des Wunsches, ihre Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu fördern;

in der Erkenntnis, dass alle Teilnehmer ihre Anstrengungen bündeln müssen, um auf die gegenwärtigen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in einer interdependenten Welt wirksam reagieren zu können;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und dadurch die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern;

in der Erkenntnis, dass die Sicherheitsinteressen jedes Teilnehmerstaats eine verstärkte multilaterale Zusammenarbeit, Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz im politisch-militärischen Bereich erfordern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki (1975), der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen Russland und der Nordatlantikpakt-Organisation (1997), des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit (1994), der Europäischen Sicherheitscharta (1999) und der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Rom (2002) „Die Beziehungen zwischen der NATO und Russland: Eine neue Qualität“

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien gestalten ihre Beziehungen untereinander auf der Grundlage der Grundsätze der Zusammenarbeit sowie der gleichen und unteilbaren Sicherheit. Sie dürfen ihre Sicherheit weder einzeln noch innerhalb einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition auf Kosten der Sicherheit anderer stärken. 

Die Vertragsparteien verpflichten sich untereinander, alle internationalen Streitigkeiten friedlich beizulegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Bedingungen oder Situationen zu schaffen, die eine Bedrohung der nationalen Sicherheit anderer Mitglieder darstellen oder als solche angesehen werden könnten.

Die Vertragsparteien werden bei militärischen Planungen und Übungen Zurückhaltung üben, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen zu verringern, indem sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im Luftraum darüber enthalten sind, sowie der zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.

Artikel 2

Zur Lösung von Fragen und Situationen, die Anlass zur Sorge geben, nutzen die Vertragsparteien dringende bilaterale und multilaterale Konsultationsmechanismen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. 

Auf regelmäßiger und freiwilliger Basis tauschen die Vertragsparteien Einschätzungen zu aktuellen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus und sorgen für die gegenseitige Information über militärische Übungen und Manöver sowie über die grundlegenden Bestimmungen der Militärdoktrin. Alle verfügbaren Mechanismen und Instrumente vertrauensbildender Maßnahmen werden eingesetzt, um Transparenz und Vorhersehbarkeit bei militärischen Aktivitäten zu gewährleisten.

Um Notfallkontakte zwischen den Teilnehmern aufrechtzuerhalten, werden „heiße“ Telefonleitungen organisiert.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie sich nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und interagieren, um die Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum (vor allem in der Ostsee- und Schwarzmeerregion) zu verbessern.

Artikel 4

Russland und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation waren, stationieren ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter nicht zusätzlich zu den Streitkräften und Rüstungsgütern, die am 27. Mai 1997 im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates stationiert waren. In Ausnahmefällen, in denen es erforderlich ist, eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu neutralisieren, können solche Stationierungen mit Zustimmung aller Vertragsparteien durchgeführt werden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von landgestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen in Gebieten aus, von denen aus sie Ziele im Hoheitsgebiet anderer Mitglieder treffen können.

Artikel 6

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, verpflichten sich, eine weitere Ausdehnung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine und anderer Staaten, auszuschließen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verzichten auf jegliche militärische Aktivität auf dem Territorium der Ukraine sowie anderer Staaten Osteuropas, Transkaukasiens und Zentralasiens.

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen Russland und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation in einem Streifen mit vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie zwischen Russland und den Staaten, die mit ihm ein Militärbündnis bilden, sowie den Mitgliedern, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus der Charta der Vereinten Nationen ergeben, und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, mitgeteilt haben. Für einen Staat, der eine solche Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, tritt dieses Abkommen am Tag seiner Übermittlung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung vom Übereinkommen zurücktreten. Dieses Übereinkommen endet für dieses Mitglied nach [30] Tagen nach Eingang einer solchen Mitteilung beim Verwahrer.

Dieses Abkommen ist in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind, und wird im Archiv der jeweiligen Regierung hinterlegt.

[hrsg/russland.NEWS]

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