Meta* in Russland als extremistische Organisation eingestuft: Juristische FolgenAlexey Fedoryaka

Meta* in Russland als extremistische Organisation eingestuft: Juristische Folgen

Anfang März 2022 hat die russische Aufsichtsbehörde für Kommunikation, Informationstechnologie und Massenmedien Roskomnadzor den Zugang zu den sozialen Netzwerken Facebook* und Instagram*, die der amerikanischen Gesellschaft Meta* gehören, in Russland verboten. Die User der Plattformen nutzen diese jedoch weiterhin unter Anwendung von installierten VPN-Services. Ein VPN (Virtual Private Network) ist ein Service, der die Sicherheit bei der Internetnutzung erhöht, personenbezogene Daten sowie Informationen, was und wo man im Internet gemacht hat, versteckt und verschlüsselt. Mit dessen Hilfe kann man ebenso den Zugang zu den im Land des Aufenthalts gesperrten Inhalten erlangen. Somit bleibt der Zugang zu Facebook* und Instagram* in Russland nach wie vor möglich.

Bereits am 21. März fand jedoch eine Gerichtssitzung statt, in der Meta* als extremistische Organisation eingestuft wurde. Obwohl der Gerichtsbeschluss noch nicht in Kraft getreten ist, ist nicht mit dessen Aufhebung durch das Berufungsgericht bzw. höhere Instanzen zu rechnen. Ist nun die Nutzung der sozialen Netzwerke von Meta* in Russland möglich oder nicht?

Aktuell ziehen Aktivitäten in diesen sozialen Netzwerken als solche keine Haftung nach sich. „Diese Maßnahmen des gerichtlichen Schutzes schränken die Handlungen zur Nutzung von Softwareprodukten von Meta* durch natürliche und juristische Personen, die nicht an gesetzlich verbotenen Tätigkeiten teilnehmen, nicht ein“, lautet der Gerichtsbeschluss. Die Regierung plant auch nicht, eine Haftung für die Nutzung von VPN einzuführen.

Die folgenden Einschränkungen sollten jedoch berücksichtigt werden:

  1. Es ist notwendig, die Anforderungen an den Inhalt der Publikationen einzuhalten.

Als „Gesetz gegen Fake News“ gilt das Föderale Gesetz Nr. 32-FZ vom 4. März 2022. Dies verbietet unter Androhung einer strafrechtlichen Belangung:

– die öffentliche Verbreitung wissentlich falscher Informationen über den Einsatz der russischen Streitkräfte;

– öffentliche Handlungen, die auf die Diskreditierung des Einsatzes der russischen Streitkräfte ausgerichtet sind;

– Aufforderungen zur Einführung einschränkender Maßnahmen gegen die Russische Föderation, russische Bürger oder russische juristische Personen.

  1. Es ist verboten, Logos von Meta*, Facebook* und Instagram* anzuzeigen.

Durch Artikel 20.3 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch wird die Haftung für Propaganda, öffentliches Zeigen, Herstellung, Verkauf bzw. Erwerb von Kennzeichen und Symbolen extremistischer Organisationen zum Zweck ihrer Verbreitung festgelegt. Logos der Organisationen müssen von Websites, Visitenkarten, Broschüren und anderen Werbematerialien entfernt werden.

  1. Werden Meta*, Facebook* und Instagram* im Text erwähnt, dann müssen diese als extremistische Organisationen gekennzeichnet werden.

Die Haftung für die fehlende Kennzeichnung ist in Artikel 13.15 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch vorgesehen.

  1. Es ist verboten, Werbung unmittelbar bei Facebook* und Instagram* zu bestellen.

Die Bezahlung von Werbematerialien auf Facebook* und Instagram* kann als Finanzierung extremistischer Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 282.3 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation eingestuft werden. Es bleibt bisher unklar, ob die Bezahlung direkt an Blogger für Publikationen in sozialen Netzwerken mit solchen Handlungen gleichgesetzt wird.

Somit können einfache Nutzer, auch solche, die soziale Netzwerke zum Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen nutzen, die Nutzung der Plattformen Instagram* und Facebook* unter Einhaltung oben angeführter Anforderungen fortsetzen. Die Nutzung von VPN-Services zur Umgehung von Blocks wird insofern gesetzlich nicht eingeschränkt.

* Eingestuft als extremistische Organisation und in Russland verboten.

Alexey Fedoryaka

Elizaveta Pyatunina, Rödl & Partner, Russland

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