EU verbietet Russen die Einfuhr von privaten Autos, Smartphones und Shampoo

EU verbietet Russen die Einfuhr von privaten Autos, Smartphones und Shampoo

Die Europäische Kommission hat die Sanktionsvorschriften gegen Russen präzisiert, deren Einreise in EU-Länder mit in Russland zugelassenen Personenkraftwagen als verbotene Einfuhr gilt. Das gilt auch für persönliche Gegenstände wie Smartphones, Schmuck und Laptops von Russen, die die Grenze überqueren.

In der von der russischen Zeitung RBK zitierten Klarstellung der Kommission heißt es, dass ein Fahrzeug unabhängig davon, ob es für private oder gewerbliche Zwecke genutzt wird, beschlagnahmt werden kann, wenn es unter die im Anhang XXI aufgeführten Zollcodes fällt (einschließlich Code 8703 – Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit weniger als zehn Sitzplätzen).

Die EK verweist auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über „Restriktive Maßnahmen in Bezug auf russische Handlungen“. Artikel 3i der Verordnung sieht „ein Verbot des Verkaufs und der Einfuhr einer Reihe von Waren (Gütern), darunter Autos (Anhang XXI, Code 8703), in das Gebiet der EU-Länder“ vor.

Die Europäische Kommission stellte außerdem klar, dass russische Bürger beim Überschreiten der EU-Grenze die in Anhang XXI aufgeführten persönlichen Gegenstände nicht mitnehmen dürfen. Dazu gehören: Mobiltelefone, Laptops, Koffer, Kosmetika, Leder- und Pelzwaren, Halbedelsteine, Toilettenpapier, Shampoos, Zahnpasta und Kameras. Die EU-Zollbehörden dürfen sie nicht durchlassen.

Ende Juni wurde bekannt, dass russische Privatfahrzeuge bei der Einreise nach Deutschland angehalten wurden, und der deutsche Zoll erklärte, dass die Einreise eines Fahrzeugs aus Russland von den Zollbehörden als möglicher Verstoß gegen die europäischen Sanktionen gegen Russland betrachtet wird und die Grundlage für die Beschlagnahme des Fahrzeugs ist.

Am 4. September berichtete die russische Botschaft in Deutschland über anhaltende Einzelfälle, in denen deutsche Zollbeamte Autos von Russen beschlagnahmen, die in Russland zugelassen sind und vorübergehend für persönliche Zwecke oder zum Transit eingeführt werden. „Argumente, dass es sich in diesem Fall nicht um die Einfuhr von Waren handelt, die zum Verkauf bestimmt sind, sondern um Privateigentum, das für persönliche Zwecke genutzt und aus rechtlichen Gründen vorübergehend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird, werden nicht berücksichtigt“, so die Botschaft.

Der Zeitraum, für den ein Fahrzeug mit russischem Kennzeichen eingeführt wird, und das dabei angewandte Zollverfahren (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder vorübergehende Einfuhr) seien unerheblich, betont die Europäische Kommission.

[hrsg/russland.NEWS]

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