Dezentrale Gartenökonomie in russischen Datschen unterliegt neuen Regeln

Dezentrale Gartenökonomie in russischen Datschen unterliegt neuen Regeln

Am 1. September ist in Russland ein Gesetz in Kraft getreten, das unternehmerische Tätigkeiten auf Grundstücken in nichtkommerziellen Gartenbauvereinigungen verbietet. Nach den Änderungen des Gesetzes sind Grundstücke mit der zulässigen Nutzungsart „Gartenarbeit/Gärtnerei” ausschließlich für den persönlichen Bedarf bestimmt und ihre kommerzielle Nutzung wird nun als Straftatbestand anerkannt. 

Verboten sind verschiedene Arten von Geschäften: die Eröffnung von Herbergen und Mini-Hotels, Lagerhäusern, Autoservices, Werkstätten, Geschäften, Zwingern für den Verkauf von Tieren, bezahlten Bädern und Saunen, Fitnessstudios, Cafés, Friseursalons, Geflügel- und Viehzuchtbetrieben sowie Gewächshauskomplexen. Darüber hinaus ist es verboten, Arbeitnehmer für die Ernte und für entgeltliche Dienstleistungen auf der Datscha einzustellen. 

Juristen weisen jedoch darauf hin, dass es bereits zuvor nicht möglich war, in Datschen geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, da das Bodengesetzbuch vorschreibt, dass Grundstücke für den vorgesehenen Zweck genutzt werden müssen. Die Änderungen präzisieren jedoch die Konzepte und verschärfen die Kontrolle. Natürliche Personen müssen mit einer Geldstrafe von 100 Euro oder 0,5 bis 1 Prozent des Katasterwerts des Grundstücks rechnen, wenn sie ein Grundstück nicht für den vorgesehenen Zweck nutzen. Für juristische Personen sind die Bußgelder höher – sie beginnen bei 1000 und können bis zu 2 Prozent des Katasterwerts betragen. 

Es ist jedoch erlaubt, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf anzubauen und Haustiere zu halten. Dacha-Besitzer dürfen überschüssige Ernten unter bestimmten Bedingungen auf Märkten und Messen verkaufen, u. a. ohne Angestellte einzustellen und mit einer Bescheinigung der örtlichen Verwaltung. 

Außerdem ist es ab dem 1. September Eigentümern von Datscha-Grundstücken verboten, Wohn- und Gartenhäuser, Nebengebäude wie Garagen und andere Objekte unter den Eigentümern aufzuteilen oder getrennt vom Grundstück zu verkaufen. Zudem ist es ihnen untersagt, Kleingärten dort anzulegen, wo Gartenarbeit oder Gartenbau für den Eigenbedarf nicht erlaubt ist – wie auf landwirtschaftlichen Flächen. 

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