Restriktionen zur Fußball-WM – die Freiheit im Abseits

Eine Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen bei großen Fußball-Veranstaltungen ist logisch. Aber die Einschränkung der Bürgerrechte verstößt gegen die Verfassung, meint Boris Wischnewski in einem Kommentar der oppositionellen Zeitung „Nowaja Gaseta“.

„Am 9. Mai 2017 hat Russlands Präsident Wladimir Putin den Ukas Nr. 202 unterschrieben, in dem es um die Besonderheiten der Anwendung von verstärkten Sicherheitsmaßnahmen bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 und dem Confederations Cup 2017 geht.

In den Städten, wo die beiden Wettbewerbe ausgetragen werden (Moskau, Petersburg, Kasan, Sotschi, Nischni Nowgorod, Samara, Rostow-am-Don, Jekaterinburg, Wolgograd, Kaliningrad und Saransk) werden zwischen dem 1. Juni und 12. Juli 2017 sowie dem 25. Mai bis 28. Juli 2018 die Melderegeln verschärft; es wird Einschränkungen bei der Fortbewegung auf Gewässern geben, die Flugzonen werden begrenzt; Unternehmen sowie soziale, Kultur- und Sportobjekte werden verstärkt bewacht.

Außerdem haben Busse keine Einfahrt in diese Städte (außer Bussen, die regelmäßige staatlich sanktionierte Fahrten unternehmen, und solchen, die mit dem GLONASS-System ausgestattet sind und die Daten ihrer Fortbewegung an die WM-Direktion übermitteln, und jenen, die vom Innenministerium eine Sondergenehmigung bekommen); die Sicherheitsbehörden bekommen darüber hinaus das Recht, zusätzliche Einschränkungen für die Fortbewegung von Transportmitteln zu erlassen.

Und schließlich wird das Recht der Bürger auf die Durchführung von Demonstrationen und Versammlungen eingeschränkt: In der angegebenen Zeitspanne können öffentliche Aktionen (außer direkt mit dem Cup verbundene) nur dort veranstaltet werden, wo die Vollzugsbehörden dies in Übereinstimmung mit dem FSB und dem Innenministerium gestatten.

Das Runet war außer sich: Völlige Willkür, die Verfassungsrechte der Bürger können nicht durch einen Präsidentenerlass eingeschränkt werden. Es gab sogar Leute, die den Grund für diesen Ukas in Nawalnys Vorschlag sahen, am 12. Juni eine Antikorruptionsaktion durchzuführen, im Sinne: Der Kreml macht das extra, um die Aktion zu behindern.

Setzen wir die Akzente: Dass die vom „Ukas Nr. 202“ vorgesehenen Maßnahmen empörend sind, ist die Wahrheit. Aber wahr ist auch, dass die meisten Kritiker sich nicht die Mühe gemacht haben, den Erlass durchzulesen. Hätten sie das getan, hätten sie verstanden, dass man sich vor vier Jahren hätte aufregen müssen. Damals wurde das Föderale Gesetz № 108-FS „Über die Vorbereitung und Durchführung der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2018 und des Confederations Cup 2017 in Russland sowie die Einbringung von Änderungen in einzelne Gesetzesakte der Russischen Föderation“ vom 7. Juni 2013 angenommen.

Gerade dieses Gesetz (das damals fast unbemerkt geblieben war) verlieh unter Paragraf 13 dem Präsidenten der Russischen Föderation das Recht, „während der Durchführung der Sportwettbewerbe“ alle oben angeführten Begrenzungen der Bürgerrechte zu verhängen. Und mit dem „Ukas Nr. 202“ handelt Wladimir Putin formal in den Rahmen jener Vollmachten, die ihm jenes föderale Gesetz bereitgestellt hat. Mehr noch: Der Entwurf zu diesem Erlass tauchte bereits im Januar auf (lange Zeit vor den angekündigten Antikorruptionsaktionen) und hing mehrere Monate auf der Seite der Regierung der Russischen Föderation zur öffentlichen Diskussion. Aber er erweckte keine Aufmerksamkeit (bis auf wenige Ausnahmen).

Es sei angemerkt: Die verhängten Einschränkungen haben nur ganz entfernt etwas mit der realen Sicherheit von Sportwettbewerben zu tun – sowohl beim Confed-Cup als auch bei der WM 2018. Besonders diejenigen zu öffentlichen Veranstaltungen: Was hat ihr faktisches Verbot (de facto wird das nämlich ein Verbot sein, da brauchen wir nicht zu zweifeln, der FSB wird vielleicht erlauben, Kundgebungen jenseits des Moskauer Autobahnrings und an menschenleeren Orten zu veranstalten) mit der Sicherheit zu tun? Wird etwa angenommen, dass potenzielle Terroristen zu diesen Kundgebungen kommen? Im Wesen bedeutet dies die Aussetzung der Gültigkeit von Paragraf 31 des Grundrechts für anderthalb Monate 2017 und für zwei Monate 2018.

Das gleiche gilt für die Einschränkung der Fortbewegung auf Gewässern. Petersburg hat schon vor Empörung gekocht, als die Information auftauchte, dass „wegen der Sicherheit“ beim Confed-Cup für anderthalb Sommermonate die Fortbewegung auf den Flüssen und Kanälen verboten werden kann. Während der Weißen Nächte – der Zeit, wo sich rund um die Uhr Ausflugsboote auf Newa, Moika, Fontanka und Gribojedow-Kanal tummeln. Daraufhin legten die Autoren der Idee im Verkehrsministerium den Rückwärtsgang ein und erklärten, dass nicht alles abgesperrt werde. Aber nun, nachdem der „Ukas Nr. 202“ herausgekommen ist, ist „im Namen der Sicherheit“ weiß der Himmel was zu erwarten.

Seltsam, dass für dieses Ziel nicht verboten wird, sich in den Straßen von Petersburg fortzubewegen. Oder dass die Bewohner nicht gleich aus der Stadt gebracht werden, solange der Ball rollt. Keine Menschen – keine Probleme mit der Sicherheit…

Und nun zum Allerwichtigsten – den Fristen: Das zitierte Gesetz von 2013 – das sollte noch einmal ins Gedächtnis gerufen werden – gibt dem Präsidenten das Recht, die aufgezählten Einschränkungen für die Zeit der Durchführung der Wettbewerbe zu verhängen. Dabei ist es nicht schwer zu erfahren, dass der Confed-Cup zwischen dem 17. Juni und dem 2. Juli ausgetragen wird – im Laufe von zwei Wochen. Auf welcher Basis werden dann alle Einschränkungen am 1. Juni verhängt und dauern bis zum 12. Juli?

Das ist nicht nur eine Formfrage: Wozu müssen die Einschränkungen der Bürgerrechte schon zwei Wochen vor dem Beginn des Confed-Cups eingeführt werden und warum dauern sie noch zehn Tage nach seinem Ende an? Warum dürfen Kundgebungen und Märsche nicht zwei Wochen vor dem Cup und zehn Tage danach veranstaltet werden? Wie wirkt sich das auf die Sicherheit dessen aus, was noch nicht begonnen hat oder bereits beendet ist?

Das Gleiche mit der WM 2018. Die offizielle Austragungsfrist lautet 14. Juni bis 15. Juli 2018, praktisch ein Monat. Aber alle Einschränkungen der Bürgerrechte werden für zwei Monate verhängt – vom 25. Mai bis zum 28. Juli. Soll heißen: drei Wochen vor Beginn der WM bis zwei Wochen nach ihrem Ende.

Es macht Sinn zu fragen: Wie sieht es mit der ausländischen Erfahrung aus? Vielleicht geschieht bei der Austragung der WM etwas Ähnliches? Ja, während Fußball-Weltmeisterschaften gibt es erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, aber gezielt und nur während der WM (und nicht davor und danach). Die Zahl der Polizisten wird erhöht, die die Sportobjekte bewachen; es werden zusätzliche Sicherheitskräfte herangezogen; in der Nähe der Stadien kann der Automobilverkehr begrenzt werden. Aber dabei gelingt es nicht, irgendwelche Informationen über ausgedehnte Einschränkungen der Bürgerrechte zu finden: Niemand verbietet während einer WM Kundgebungen und Märsche (und verlangt nicht, diese mit den Sicherheitsbehörden abzustimmen) und niemand untersagt die freie Fortbewegung der Bürger.“

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