Die Daten über die Bürger sollen in Russland bleiben

Russland soll der hauptsächliche und einzige Aufbewahrungsort der persönlichen Daten seiner Staatsbürger sein, und die ausländischen Internet-Gesellschaften dürfen keine doublierten Datenbanken im Ausland führen, meint die Administration des russischen Präsidenten. Aber die Onlineservices, die beispielsweise Hotelbuchungen anbieten, verstehen nicht, wie die Daten der Bürger der Russischen Föderation aus Millionen von Nutzern herausgefiltert werden sollen.

Wie bekannt wurde, bat am 8. September der Generaldirektor des Verbandes der europäischen Wirtschaft (VEW), Frank Schauff, die Leiterin der Abteilung für Staatsrecht (GPU) beim Präsidenten Russlands, Larissa Brytschewa, die Aussagen des föderalen Gesetzes N 242 vom 21. Juli 2014 zu erklären. Dieses Gesetz fordert von den Anbietern, ab September 2016 die persönlichen Angaben, etwa auf Webseiten für Hotel- und Ticketbuchungen, in den sozialen Netzen, bei den Herstellern der Betriebssysteme für Smartphones, der Bürger Russlands im Land zu speichern. DUMA-Abgeordnete schlagen sogar vor, den Termin für das Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den 1. Januar 2015 vorzuverlegen; der entsprechende Gesetzentwurf wurde in der vorigen Woche in zwei Lesungen gebilligt.

Frank Schauff wollte wissen, ob dem Gesetz nicht die Verarbeitung der persönlichen Angaben der  russischen Staatsbürger außerhalb Russlands in den Fällen widerspricht, wenn in Russland nicht nicht die original-, sondern die gedoppelten Datenbanken verwendet werden. Wie aus der Antwort von Larissa Brytschewa hervorgeht, geschieht, ihrer „persönlichen Meinung“ nach, die Verarbeitung der persönlichen Daten der Bürger nach dem Gesetz unter Nutzung der Datenbanken, die sich ständig in Russland befinden, mit Ausnahme der Fälle, die in den Punkten 2, 3, 4, 8 Teil 1 Art. 6 FS242, erfasst sind. Das heißt, wenn die Datenverarbeitung vom Anbieter für die Einhaltung  internationaler Verträge oder Gesetze, die Rechtspflege, der Wahrnehmung staatlicher Vollmachten durch Behörden, die an der Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen teilnehmen, sowie für die Verwirklichung der beruflichen Arbeit von Journalisten, den Massenmedien oder der schöpferischen Tätigkeit benötigt wird. „In den Normen des Gesetzes fehlt die Erwähnung der  doublierten Datenbanken oder aktueller Kopien der Datenbanken, von denen bei Ihnen die Rede ist. Also können keine anderen Ausnahmen von der allgemeinen Regel, die vom Gesetz bestimmt ist, anwendbar sein“, schreibt Larissa Brytschewa.

Sie bezeichnete auch den Vorschlag von Frank Schauff als unzweckmässig, eine Liste der internationalen Verträge anzulegen, die im Gesetz gemeint sind. „Damit würde die Klärung der Frage, ob ein internationaler Vertrag in der jeweiligen Situation Anwendung findet oder nicht, vom Vorhandensein oder dem Fehlen des Vertrags in dieser Liste abhängen“, erklärte die Chefjustiziarin. Außerdem erläuterte Larissa Brytschewa die Speicherung der persönlichen Daten von Bürgern der Russischen Föderation, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ins Ausland übermittelt werden (Das FS-242, veröffentlicht in der Rossijskaja Gazeta vom 23. Juli 2014, tritt am 1. September 2016 in Kraft). Da im Gesetz keine Festlegungen über die Ausdehnung seiner Normen auf Rechtsverhältnisse enthalten sind, die bis zu seinem Inkrafttreten entstanden, schreibt Larissa Brytschewa, muss man sich nach der allgemeinen Regel richten, wonach sich das föderale Gesetz auf die Rechtsverhältnisse erstreckt, die nach seinem Inkrafttreten entstanden. „Da sich jedoch die Speicherung der persönlichen Daten der Bürger der Russischen Föderation nur unter Nutzung der Datenbanken, die sich auf den Territorien der Russischen Föderation befinden, erfolgen kann, erstrecken sich die vom Gesetz ausgesprochenen Verbote praktisch vom Tag des Inkrafttreten des Gesetzes an auch auf jene persönlichen Daten, die bereits früher auf gesetzlicher Grundlage aus Russland übermittelt worden waren“, machte die Leiterin der GPU die Konfusion perfekt. hh

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